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300 Meter Entfernung sind keine «Strandlage» mehr

Frankfurt/Main - Bei einer Entfernung von 300 Metern zwischen Hotel und Strand kann nicht mehr von einer «Strandlage» des Hauses gesprochen werden. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg (Az.: 2 C 1902/01-15) weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Frankfurt in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» hin.

Im konkreten Fall ging es um einen Urlaub auf Kuba, bei dem der Kläger ein Hotel in Strandlage nach dem «Fortuna»-Prinzip gebucht hatte. Dabei ist es bei der Abreise noch unklar, in welchem Hotel der Gast untergebracht wird. Vor Ort wurde ihm eine Hotelanlage zugewiesen, die 300 Meter vom Strand entfernt war. Außerdem musste auf dem Weg zum Wasser mindestens eine Straße überquert werden.

Damit seien die Bedingungen für eine Strandlage nicht erfüllt gewesen, so das Gericht. Der Kläger und seine Begleiter hatten daher ein Recht darauf, auf Kosten des Reiseveranstalters in ein anderes Hotel umzuziehen. Entscheidet sich der Veranstalter für ein teureres Hotel, kann er den Aufpreis nicht dem betroffenen Urlauber in Rechnung stellen, so die Richter.

Quelle ReiseRecht

 

 

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