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Ersatz-Flugticket darf nichts kosten

Am Flughafen ausgestellte Ersatzflugscheine für auf dem Postweg verlorene Tickets sind für die Reisenden in der Regel kostenlos. Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Reiseanbietern, die das Risiko auf den Kunden abwälzen, sind nach Angaben der Rechtsanwaltskammer Celle unzulässig.

Bezahlt werden müsse ein Ersatzticket nur dann, wenn das Originalticket eigentlich am Flughafen oder im Reisebüro zur Abholung hinterlegt werden sollte, der Tourist aber die Postzustellung ausdrücklich gewünscht hatte.

Besteht eine Fluggesellschaft oder ein Reiseveranstalter trotzdem darauf, dass der Reisende für das Ersatzticket bezahlt, sollte dies nur unter Vorbehalt erfolgen: Nur wer sich eine solche Rückforderung vorbehält, könne später das Geld zurückverlangen, so die Kammer.

Grundsätzlich brauchen sich Urlauber, die vergeblich auf den Briefträger mit ihren Tickets warten, keine Sorgen zu machen: Wer auf der Passagierliste stehe, habe ein Recht darauf, mitzufliegen, so die Anwälte. Bei Online-Buchungen reiche auch eine ausdruckbare und abspeicherbare elektronische Buchungsbestätigung. Zur Ausstellung des Ersatzflugscheins müsse nur der Personalausweis vorgelegt werden.

 

 

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