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Hotelbar-Öffnungszeiten im Katalog müssen korrekt sein Urlauber können den Reisepreis mindern, wenn die Bar eines All-inclusive-Hotels trotz anderer Ankündigungen des Reiseveranstalter nur zu den Mahlzeiten geöffnet hat. Das berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht in Frankfurt herausgegebene Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» unter Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Hannover (Az.: 17 S 1073/01). Im verhandelten Fall hatte eine Familie zwei Wochen Urlaub in einer All-inclusive-Anlage auf der griechischen Insel Samos gebucht. Im Reisekatalog hatte es geheißen, an der Hotel- und der Poolbar gebe es von 10.00 bis 24.00 Uhr nichtalkoholische Getränke sowie Bier, Wein und Spirituosen. Tatsächlich war die Bar aber nur zu den Mahlzeiten im Restaurant geöffnet. Weil der Familie in der ersten von zwei Urlaubswochen außerdem keine Zimmer mit dem zugesagten Meerblick zur Verfügung gestanden hatte, hielt das Gericht eine Reisepreisminderung in Höhe von zehn Prozent für gerechtfertigt.
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